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1302. Februar 13. Rom in der Strasse (contrata) des Lateran in der Kapelle des Kardinalpresbyters Gentilis tituli S. Martini in Montibus.

ind. XIV, p. Bonif. VIII. a. VIII.

Derselbe befiehlt in einem Patent dem Bischof von Breslau, dem Domkapitel und namentlich dem Mag. Jakob, dem Janusius (Kustos Joh. v. Füllenstein, Härtel i. d. Zeitschr. f. schles. Gesch. XXIV, 288, gemeint?), dem Paul und dem Kanzler (Fridemann), den Gualterus in das ihm verliehene Kanonikat einzulassen, sowie ihm den erlittenen Schaden zu ersetzen. Gehorchen sie innerhalb 14 Tage nicht, so verbiete er dem Bischof das Betreten der Kirche, verhänge das Interdikt über das Kapitel und spreche die Exkommunikation gegen Mag. Jakob, Janusius, Paul und den Kanzler Fridemann aus, zugleich lade er dann Bischof und Kapitel durch Vertreter, Mag. Jakob, Janusius, Paul, Fridemann persönlich innerhalb 2 Monate vor den päpstlichen Stuhl. Die Ausführung dieses Befehls, besonders die Verkündigung der Exkommunikation in der Breslauer Kirche während der Messe trägt er dem Abt von Grüssau, dem Kustos am heil. Kreuz und dem Prior der Predigermönche zu Breslau oder deren Stellvertreter, sowie dem Rektor der Schule in Frankenstein und dem Pfarrer von Kanth widerruflich auf. Kämen dieselben seinem Befehl nicht nach, indem sie sich vor der bischöflichen Würde scheuten, so fielen auch sie in die Exkommunikation und müssten die betreffenden Briefe und Prozessakten dem Gualterus oder dessen Stellvertreter ausliefern, Kopien davon aber auf ihre Kosten machen lassen. Die Aufhebung der Exkommunikation und Milderung der Urtheile solle nur durch ihn oder seinen Vorgesetzten geschehen dürfen.

Z.: Herr Kapellan Sulko decanus Legionensis (S. Pol de Leon in Spanien), Herr Kapellan Franciscus von Mollianum Kanonik. v. Bologna, Herr Kapellan Jakob v. St. Genesium Kämmerer des Kardinals, Herr Kapellan Bonus Johannes Prior d. Klost. z. Erlöser zu Aso, Mag. und Kapellan Raynald de Vallibus Kan. zu Autun (Eduensis) und Kapellan Roger v. Monte Florum Kammerherr (domicellus) des Kardinals.


Ausgef. auf Befehl des Kardinals und als Patent verfasst (in publicam formam redegi) durch den päpstl. Schreiber und durch kaiserl. Autorität öffentl. Notar (Anse?)lmus (Sohn) des Mag. Johannes v. Murro, den Beisitzer des ganzen Processes; besiegelt durch den Aussteller und den Ausfertiger. Beschädigte Pergamentcopie auf einem ehemaligen Bücherdeckel im Arch. des Domkapitels zu Prag III. No. 22; vgl. Reg. No. 2649 u. No. 2694 und das an 1303 Febr. 8 sich anschliessende Reg.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 16, 1892; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1301 - 1315. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.